§ 203 StGB und KI: Was Steuerberater, Anwälte und Ärzte beachten müssen
Für Berufsgeheimnisträger reicht DSGVO-Konformität nicht. Das Offenbaren fremder Geheimnisse ist eine Straftat. Was § 203 Abs. 3 StGB, § 43e BRAO und § 62a StBerG beim KI-Einsatz verlangen.
Warum löst DSGVO-Konformität das Problem der Schweigepflicht nicht?
Weil es zwei getrennte Rechtsregime sind. Die DSGVO schützt personenbezogene Daten und sanktioniert Verstöße mit Bußgeldern gegen das Unternehmen. § 203 StGB schützt fremde Geheimnisse und droht dem Berufsträger persönlich Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe an. Wer das eine erfüllt, hat das andere noch nicht geprüft.
Die Zurückhaltung in genau diesen Berufen hat einen nachvollziehbaren Grund. Nach der Erhebung des Statistischen Bundesamts für das Jahr 2025 setzen 26 Prozent aller Unternehmen in Deutschland künstliche Intelligenz ein. Bei den Nichtnutzern nennt das Statistische Bundesamt als häufigste Hemmnisse fehlendes Wissen mit 72 Prozent, unklare Rechtsfolgen mit 62 Prozent und Datenschutzbedenken mit 60 Prozent. Für Kanzleien und Praxen kommt ein Punkt hinzu, der in dieser Statistik gar nicht auftaucht: das persönliche Strafbarkeitsrisiko des Berufsträgers.
Der Unterschied zeigt sich schon beim Schutzgut. Die DSGVO schützt natürliche Personen. § 203 StGB schützt Geheimnisse, unabhängig davon, wem sie zuzuordnen sind. Die Bundessteuerberaterkammer formuliert das in ihrem FAQ-Katalog zur KI im steuerberatenden Berufsstand deutlich: Anders als durch die DSGVO seien damit auch Daten von nicht natürlichen Personen geschützt. Die Bilanz einer GmbH, eine Umstrukturierungsplanung, eine Sanierungsstrategie fallen unter die Schweigepflicht, obwohl sie datenschutzrechtlich weitgehend unproblematisch wären.
Auch die Rechtsfolge liegt auf einer anderen Ebene. Ein DSGVO-Verstoß führt zu einem Bußgeldverfahren gegen die Kanzlei oder die Praxis. Ein Verstoß gegen § 203 StGB ist eine Straftat des Berufsträgers selbst, verfolgt auf Antrag des Betroffenen, mit berufsrechtlichen Konsequenzen bis hin zum Widerruf der Zulassung. Wer die Grundlagen des DSGVO-konformen KI-Einsatzes sauber umgesetzt hat, ist damit auf halbem Weg. Die zweite Hälfte ist berufsrechtlich und strafrechtlich, und sie folgt eigenen Regeln.
Was genau stellt § 203 StGB unter Strafe?
Strafbar ist das unbefugte Offenbaren eines fremden Geheimnisses, das dem Berufsträger anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. § 203 Abs. 1 StGB nennt in Nr. 1 Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere Heilberufe, in Nr. 2 Berufspsychologen und in Nr. 3 Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater. Der Strafrahmen liegt bei bis zu einem Jahr, nach Abs. 6 bei Handeln gegen Entgelt bei bis zu zwei Jahren.
Entscheidend ist, was juristisch als Offenbaren gilt. Die Bundesrechtsanwaltskammer stellt in ihrem Leitfaden zum KI-Einsatz klar, dass es für den Zugang zu Mandatsgeheimnissen nicht darauf ankommt, ob der KI-Anbieter tatsächlich Kenntnis nimmt. Ausreichend sei, dass er die Möglichkeit dazu hat. Damit ist bereits der Upload eines Dokuments oder die Eingabe eines Prompts mit Mandatsbezug auf die Server eines externen Anbieters tatbestandsmäßig, auch wenn dort nie ein Mensch hineinschaut und die Daten nach kurzer Zeit gelöscht werden.
Der Umfang des Geheimnisses wird dabei regelmäßig unterschätzt. Nach dem BRAK-Leitfaden ist grundsätzlich alles aus einem Mandat erfasst, also auch der Name des Mandanten und die bloße Tatsache, dass überhaupt ein Mandat erteilt wurde. Für Ärzte gilt dasselbe Prinzip: Schon die Information, dass eine bestimmte Person Patientin einer bestimmten Praxis ist, ist geschützt. Die Schweigepflicht endet weder mit dem Mandat noch, nach § 203 Abs. 5 StGB, mit dem Tod des Betroffenen.
Für Ärzte gilt zusätzlich, dass Gesundheitsdaten nach Art. 9 DSGVO zu den besonderen Kategorien personenbezogener Daten gehören. Bundesärztekammer und Kassenärztliche Bundesvereinigung halten in ihren gemeinsamen Hinweisen zur ärztlichen Schweigepflicht fest, dass bei der Anwendung medizinischer KI-Systeme mit personenbezogenen Gesundheitsdaten die allgemeinen Regeln zu Schweigepflicht und Datenschutz einzuhalten sind und dass mitwirkende Personen, einschließlich externer Betreiber solcher Systeme, zur Verschwiegenheit zu verpflichten sind. Praxen, die eine Diktier- oder Transkriptionslösung einführen, treffen damit dieselbe Prüfpflicht wie eine Kanzlei, die ein Sprachmodell für Schriftsatzentwürfe nutzt. Der Unterschied liegt allein in der Sensibilität der Daten, nicht in der rechtlichen Systematik.
Deshalb greift die verbreitete Ausweichstrategie der Anonymisierung nur begrenzt. Die BRAK weist ausdrücklich darauf hin, dass es regelmäßig nicht reicht, Namen und Anschriften zu entfernen, wenn sich Mandatsinformationen aus dem Kontext ergeben können. Bei einem Sachverhalt mit wenigen Beteiligten, einer ungewöhnlichen Branche oder einem konkreten Aktenzeichen bleibt die Zuordenbarkeit bestehen. Wer Begriffe wie Offenbaren, mitwirkende Person oder Auftragsverarbeitung sauber auseinanderhalten will, findet die Definitionen im Glossar.
Welche Bedingungen gelten für KI-Anbieter als mitwirkende Personen?
§ 203 Abs. 3 Satz 2 StGB erlaubt seit der Reform von 2017 das Offenbaren gegenüber sonstigen Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, soweit dies für die Inanspruchnahme ihrer Tätigkeit erforderlich ist. Das Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter trat am 9. November 2017 in Kraft und knüpft diese Erlaubnis an mehrere Bedingungen.
Die Bedingungen stehen nicht im Strafgesetzbuch selbst, sondern im jeweiligen Berufsrecht. Für Anwälte regelt § 43e BRAO die Inanspruchnahme von Dienstleistungen, für Steuerberater die weitgehend parallele Vorschrift des § 62a StBerG. Beide Normen sind in Aufbau und Anforderungen fast deckungsgleich.
| Anforderung | § 43e BRAO | § 62a StBerG |
|---|---|---|
| Zugang nur soweit erforderlich | Abs. 1 | Abs. 1 |
| Sorgfältige Auswahl, unverzügliche Beendigung bei Verstoß | Abs. 2 | Abs. 2 |
| Vertrag in Textform mit Mindestinhalt | Abs. 3 | Abs. 3 |
| Verpflichtung zur Verschwiegenheit mit Belehrung über Strafbarkeit | Abs. 3 Nr. 1 | Abs. 3 Nr. 1 |
| Auslandsdienstleistung nur bei vergleichbarem Schutzniveau | Abs. 4 | Abs. 4 |
| Einwilligung bei mandatsbezogener Dienstleistung | Abs. 5 | Abs. 5 |
| Datenschutzrecht bleibt daneben anwendbar | Abs. 8 | Abs. 8 |
Was passiert, wenn diese Verpflichtung unterbleibt, regelt § 203 Abs. 4 StGB. Nach Nr. 1 macht sich der Berufsträger selbst strafbar, wenn er nicht dafür Sorge getragen hat, dass eine mitwirkende Person zur Geheimhaltung verpflichtet wurde, und diese dann unbefugt ein Geheimnis offenbart. Nach Nr. 2 gilt dasselbe für die mitwirkende Person, die sich ihrerseits weiterer Personen bedient. Bei Cloud-Diensten mit Unterauftragnehmern, Rechenzentrumsbetreibern und Modellanbietern ist diese Kette schnell mehrere Glieder lang.
Schon die erste Bedingung schneidet dabei mehr weg, als viele erwarten. Zugang darf nur eröffnet werden, soweit er für die Dienstleistung erforderlich ist, und die BRAK übersetzt das in ein Need-to-know-Prinzip: Es sei genau zu prüfen, ob der Anbieter unbedingt Zugang zu Mandanteninformationen benötigt. Für Sprachmodelle kommt der Leitfaden zu einem klaren Ergebnis und hält fest, dass die Übermittlung von Mandatsgeheimnissen nach dem Stand der Technik nicht erforderlich sei, weil eine Nutzung auch ohne diese Daten möglich ist und eine Weitergabe mit unkalkulierbaren Risiken für die Mandanten verbunden wäre. Damit fällt der Erlaubnistatbestand für viele Cloud-Anwendungen bereits vor der Vertragsfrage aus.
In der Praxis scheitert es meist am zweiten Schritt. Die Standardbedingungen der großen Anbieter enthalten keine Verschwiegenheitsverpflichtung mit Belehrung über die strafrechtlichen Folgen. Die Bundessteuerberaterkammer schreibt dazu, ein solcher Vertragsschluss mit einem Provider könne, sofern diese Möglichkeit überhaupt bestehe, im Einzelfall kompliziert und zeitaufwendig sein. Das ist eine vorsichtige Formulierung für einen einfachen Befund: Ein einzelner Steuerberater verhandelt keine Sonderklauseln mit einem US-Konzern. Wie sich diese berufsrechtlichen Pflichten zu den Anforderungen aus AI Act und DSGVO verhalten, ist eine weitere Ebene, die parallel zu prüfen bleibt.
Warum ersetzt ein Auftragsverarbeitungsvertrag die Verpflichtung nach § 203 StGB nicht?
Weil beide Verträge unterschiedliche Fragen beantworten. Der Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO regelt die Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag. Die Verpflichtung nach § 203 Abs. 4 StGB in Verbindung mit § 43e BRAO oder § 62a StBerG regelt, ob überhaupt offenbart werden darf. Ein Vertrag ersetzt den anderen nicht.
Die Unterschiede lassen sich klar gegenüberstellen. Wer beide Spalten nebeneinander prüft, erkennt schnell, dass ein Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag mehrere Punkte offen lässt, die berufsrechtlich zwingend geregelt sein müssen.
| Kriterium | AVV nach Art. 28 DSGVO | Verpflichtung nach § 203 StGB und Berufsrecht |
|---|---|---|
| Schutzgut | Personenbezogene Daten | Fremde Geheimnisse, auch von Unternehmen |
| Rechtsfolge bei Verstoß | Bußgeld, Schadensersatz | Freiheits- oder Geldstrafe, Berufsrecht |
| Adressat der Sanktion | Verantwortliches Unternehmen | Berufsträger persönlich |
| Belehrung über Strafbarkeit | Nicht vorgesehen | Pflichtinhalt des Vertrags |
| Prüfung des Auslandsniveaus | Datenschutzniveau | Vergleichbarer Geheimnisschutz |
| Einwilligung des Betroffenen | Meist nicht erforderlich | Bei mandatsbezogener Nutzung erforderlich |
Der letzte Punkt wird am häufigsten übersehen. Nach § 43e Abs. 5 BRAO und § 62a Abs. 5 StBerG ist eine Einwilligung erforderlich, wenn die Dienstleistung unmittelbar einem konkreten Einzelmandat dient und nicht bloß allgemeines Arbeitsmittel der Kanzlei ist. Ein KI-Assistent, der einen konkreten Schriftsatz entwirft oder einen bestimmten Sachverhalt analysiert, fällt tendenziell in die erste Kategorie. Die Bundessteuerberaterkammer formuliert die Konsequenz unmissverständlich: Ohne Einwilligung des Mandanten dürfen bei öffentlich zugänglichen KI-Diensten keinerlei Daten eingegeben werden, die Rückschlüsse auf Mandanten zulassen.
Hinzu kommt eine Nachweisebene, die unabhängig vom Vertragswerk gilt. Der EuGH hat am 27. Februar 2025 in der Rechtssache C-203/22 entschieden, dass beim Auskunftsrecht zu automatisierten Entscheidungen weder die Nennung mathematischer Formeln noch eine abstrakte Beschreibung der Verfahrensschritte genügt. Wer KI in mandats- oder patientenbezogene Abläufe einbindet, muss also nicht nur die Zulässigkeit begründen, sondern das konkrete Zustandekommen eines Ergebnisses erklären können. Bei einem geschlossenen Cloud-Dienst, dessen Modellversion sich ohne Ankündigung ändert, ist das schwer zu leisten.
Wie lässt sich die Frage nach dem Offenbaren vermeiden?
Indem gar niemand Drittes eine Zugriffsmöglichkeit erhält. Läuft das Sprachmodell auf Hardware im eigenen Netzwerk, gibt es keine mitwirkende Person im Sinne des § 203 Abs. 3 StGB, keine Verpflichtungserklärung, keine Prüfung des Auslandsniveaus und keine Einwilligung des Mandanten. Der Tatbestand wird nicht gerechtfertigt, er wird schlicht nicht erfüllt.
Bei US-Anbietern verschärft sich die Lage zusätzlich. Der CLOUD Act verpflichtet US-Unternehmen zur Herausgabe von Daten in ihrem Gewahrsam, auch wenn die Server in Frankfurt stehen. Genau das kollidiert mit der Anforderung aus § 43e Abs. 4 BRAO und § 62a Abs. 4 StBerG, wonach der Geheimnisschutz im Ausland dem inländischen vergleichbar sein muss. Die BRAK schreibt dazu, es sei nicht abschließend geklärt, ob dabei überhaupt auf das Datenschutzniveau abgestellt werden könne, und empfiehlt, soweit möglich Anbieter mit Serverstandorten in Deutschland oder Europa zu bevorzugen.
Die Hoffnung, dass diese Frage politisch geklärt wird, hat sich bislang nicht erfüllt. Das Gericht der Europäischen Union hat die Klage gegen das EU-US Data Privacy Framework am 3. September 2025 in der Rechtssache T-553/23 abgewiesen, der Kläger hat am 31. Oktober 2025 Rechtsmittel beim EuGH eingelegt, das Verfahren ist anhängig. Parallel ist das Privacy and Civil Liberties Oversight Board, dessen Aufsichtsfunktion Teil der US-Zusagen war, seit Januar 2025 ohne Quorum, nachdem drei der fünf Mitglieder entlassen wurden. Ein Berufsgeheimnisträger, der heute eine Entscheidung trifft, kann nicht davon ausgehen, dass die Rechtsgrundlage in drei Jahren noch dieselbe ist.
Praktisch bedeutet lokale Verarbeitung keinen Verzicht auf die nützlichen Anwendungsfälle. Belegerkennung und Datenextraktion, wie sie der Praxisartikel zur automatisierten Rechnungsverarbeitung beschreibt, Transkription von Diktaten und Gesprächsnotizen, Zusammenfassungen umfangreicher Akten und interne Recherche in eigenen Beständen laufen auf lokaler Hardware zuverlässig. Bei welchen Aufgaben der Qualitätsabstand zu großen Cloud-Modellen dagegen spürbar bleibt, behandelt der ausführliche Vergleich von lokaler KI und Cloud-KI.
Für die Praxis heißt das eine klare Trennlinie statt eines pauschalen Verbots. Alles mit Mandats-, Patienten- oder Unternehmensbezug bleibt im Haus. Allgemeine Recherche zu Gesetzesänderungen, Formulierungshilfen ohne Sachverhaltsbezug und Marketingtexte dürfen in die Cloud, weil dort kein fremdes Geheimnis offenbart wird. Wenn du diese Grenze einmal schriftlich festlegst und im Team durchsetzt, hast du die Grundlage, die bei einer berufsrechtlichen Prüfung ohnehin verlangt wird.
Fazit
Der Vorwurf, § 203 StGB verhindere jeden KI-Einsatz in Kanzleien und Praxen, geht zu weit. Der Gesetzgeber hat 2017 bewusst einen Weg geschaffen, IT-Dienstleister einzubinden, und sowohl BRAK als auch Bundessteuerberaterkammer beschreiben in ihren Leitfäden ausdrücklich, wie das funktionieren kann. Anonymisierte Anfragen, EU-Anbieter mit sauberem Vertragswerk und dokumentierte Einwilligungen sind gangbare Lösungen.
Nur sind sie aufwendig, und sie bleiben angreifbar. Jede dieser Lösungen setzt voraus, dass eine Anonymisierung tatsächlich hält, dass ein Anbieter eine Verschwiegenheitsverpflichtung mit strafrechtlicher Belehrung unterschreibt und dass die Bewertung des ausländischen Geheimnisschutzes auch in drei Jahren noch trägt. Keine dieser Annahmen liegt in der Hand des Berufsträgers, der am Ende persönlich strafbar wird.
Lokale Verarbeitung dreht diese Logik um. Wo kein Dritter eine Zugriffsmöglichkeit hat, gibt es kein Offenbaren, keine Verpflichtungserklärung und keine Abhängigkeit von einem Angemessenheitsbeschluss, dessen Bestand seit dem anhängigen Rechtsmittel offen ist. Das ist kein Argument gegen die Cloud, sondern eines für eine saubere Aufteilung.
Wer in der Kanzlei oder der Praxis noch keine schriftliche Regelung hat, welche Inhalte in welches System dürfen, sollte damit nicht bis zur ersten Beschwerde eines Mandanten warten. Die Pflicht zur sorgfältigen Auswahl gilt ab dem ersten Tag der Nutzung, nicht ab dem Tag der Prüfung.
Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung dar. Für die Beurteilung eines konkreten Sachverhalts ist eine individuelle rechtliche Prüfung erforderlich.
Quellen
- § 203 StGB, Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 43e BRAO, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 62a StBerG, Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- Gesetz zur Neuregelung des Schutzes von Geheimnissen bei der Mitwirkung Dritter, BGBl. I 2017 S. 3618
- BRAK: Hinweise zum Einsatz von künstlicher Intelligenz (Stand Dezember 2024)
- BStBK: FAQ, KI im steuerberatenden Berufsstand
- BÄK und KBV: Ärztliche Schweigepflicht (2025)
- DSK: Orientierungshilfe KI und Datenschutz (06.05.2024)
- Statistisches Bundesamt: Einsatz von künstlicher Intelligenz in Unternehmen
- EuGH, Rechtssache C-203/22 (Dun & Bradstreet), Urteil vom 27.02.2025
- EuG, Rechtssache T-553/23 (Latombe), Urteil vom 03.09.2025
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